Die gegenwärtigen Planungen beruhen auf zwei grundsätzlichen Fehlern, welche vorrangig in der verfehlten Umwelt- Bau- und Verkehrspolitik von Politik und Verwaltung der Stadt Halle (Saale) begründet liegt:

  1. Bau- und Verkehrsplanungen ordnen immer grundsätzlich die Belange von Umwelt- und Naturschutz denen von Bau bzw. Verkehr unter. Alternativen finden keine ernsthafte Prüfung, erfahren ein permanentes Aussetzen bzw. weist man mit fadenscheinigen Begründungen zurück. Beispielsweise liegen den Einwendern noch immer keine ordnungsgemäßen Reaktionen auf seine Stellungnahmen und Erklärungen vom 10.04.2013 und in Folge der Exkursion vom 24.09.2013 vor.
  2. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) am 21.12.2011 trat eine Neuverordnung der Baumschutzsatzung in der Stadt Halle (Saale) in Kraft, welche beispielsweise folgende Regelung beinhaltet, Zitat:
    㤠3 Schutzgegenstand
    Gegenstände dieser Satzung sind:

    1. Laubbäume, Ginkgo und Eiben, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweisen. Bei mehrtriebigen Bäumen ist der Stammumfang des stärksten Triebes in 100 cm Höhe und bei Bäumen mit tieferem Kronenansatz das Maß unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes maßgeblich,
    2. Straßenbäume unabhängig vom Stammumfang,
    3. alle Bäume der Baum-Ersatzpflanzungen i. S. d. § 9 dieser Satzung und Bäume sonstiger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere i. S. d. § 15 Bundesnaturschutzgesetz, unabhängig vom Stammumfang. Sie werden nachfolgend als „Bäume“ bezeichnet.
    4. Vom Schutz ausgenommen sind Bäume der Arten bzw. Hybriden und Zuchtformen: Eschenahorn (Acer negundo), Götterbaum (Ailanthus altissima), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Pappel, außer Schwarzpappel (Populus nigra) und Zitterpappel (Populus tremula).“, Zitat Ende

    Gerade die unter Punkt 4 genannten, fachlich nicht nachvollziehbaren Schutzausnahmen zeugen davon, dass man einen ordnungsgemäßen Schutz von Bäumen und Sträuchern zugunsten verfehlter Bau- und Verkehrspolitik geopfert hat. Diesen Punkt 4 gilt es zu streichen, da er auf keiner fachlich soliden und somit logischen Grundlage beruht. Dadurch erfährt der Schutz von Gehölzen eher eine ungerechtfertigte Einschränkung. Dies sei somit als Antrag zu verstehen.
    An der Stelle sei ferner darauf hingewiesen, dass die Initiative „Pro Baum“ mit Schreiben vom 25.11.2007 einen „Antrag vom 29.10.2007 auf Änderungen und Ergänzungen der Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale) vom 22.07.1998, geändert am 23.05.2001“ vorgelegt, welcher seitens der Politik und Verwaltung der Stadt Halle (Saale) bisher keine Reaktion erfuhr.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 10.04.2013 festgestellt, ist folgende Einschätzung schon zum gegenwärtigen Restgehölzbestand des einst umfassenden Gehölzbestandes im Park am Steintor zu treffen:

Nach den bisherigen Planungen hat man 59 Bäume als „nicht verkehrssicher“ eingestuft, wovon 10 Bäume die Wertung „gefährliche Bäume“ erhalten haben. Mit der Fällung dieser Bäume und der Abholzungen zu Gunsten der geplanten Verkehrsanlagen hat die Stadt Halle (Saale) schon die Vernichtung von 107 Bäumen in Rechnung gestellt. Hinzu kommt noch die angedachte pauschale Fällung von 28 nektarreichen und blühreichen Robinien. Somit wären eigentlich von den 30 „Restbäumen“ nur noch 2 Bäume übrig.

Die gegenwärtigen Planungen beinhalten keine Angaben zu der angedachten pauschalen Fällung von 28 nektarreichen und blühreichen Robinien. Eine Fällung von mindestens 6 und „im Bedarfsfall“ weiteren 5 Bäumen hätte die Abholzung von maximal weiteren 11 Bäumen zur Folge. Angenommen die 28 Pauschalfällungen kämen so nicht zum Tragen, dann wären 30 Bäume – 11 Bäumen = 19 Bäume übrig, was praktisch fast einer Totalvernichtung des Parks gleichkommt.

Von daher sind alle Baumaßnahmen so zu planen und durchzuführen, dass die Bäume im Kronen- und Wurzelbereich ausreichend Schutz erfahren.

Ansonsten sei auf die Stellungnahmen und Erklärungen vom 10.04.2013 und in Folge der Exkursion vom 24.09.2013 verwiesen, welche ausführlich auf Alternativplanungen und Schutzmaßnahmen für den Gehölzbestand hinweisen. Von daher ist Bestandteil dieser Stellungnahme die ebengenannten Stellungnahmen und Erklärungen vollumfänglich hinzuziehen